· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Zum Widerrufsrecht: Gutachten als individuelle Ware?
| „Mit großem Interesse habe ich als Sachverständiger den Beitrag zum neuen Widerrufsrecht in der Ausgabe 5/2014 gelesen. Kann es sein, dass der Text des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht genug berücksichtigt wurde? Meiner Meinung nach stellt ein Sachverständigengutachten eine Ware (Dienstleistung) dar, die nicht vorgefertigt ist und eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist. Dann bestünde doch kein Widerrufsrecht?“ |
Antwort | Das Gesetz unterscheidet deutlich zwischen Waren und Dienstleistungen. Waren sind, vereinfacht gesagt, solche Dinge, mit denen man handeln kann im Sinne des Ein- und Verkaufens (Definition in § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB neu). Sowohl die Anwaltstätigkeit als auch die des Sachverständigen sind hingegen Dienstleistungen. Sie würden sich doch sicher nicht als Gutachtenhändler bezeichnen wollen? Bei der Ausnahme, die von § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelt wird, geht es nur um Waren, nicht um Dienstleistungen. Das haben Sie auf den ersten Blick ja auch erkannt. Sie greifen folglich zu dem Kniff, in Ihrer Frage, „Ware (Dienstleistung)“ gleichzusetzen. Das ist wohl nicht zulässig. Ihre Idee ist nach unserer Einschätzung nicht tragfähig.
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Wichtige Gesetzesänderung: Ab 13. Juni 2014 gelten neue Regeln zum Widerrufsrecht“, UE 5/2014, Seite 9
- Beitrag „Ab 13. Juni 2014 gelten neue Regeln zum Fernabsatz rund um Unfalldienstleistungen“, UE 6/2014, Seite 8