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  • · Fachbeitrag · Schadenminderungspflicht

    Ersatzteilrückstand und Warnpflicht des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB

    | In ungezählten Beitragen in diesem Informationsdienst haben wir im Zusammenhang mit Haftpflichtschäden bereits auf die Warnplicht des Geschädigten hingewiesen, die sich bei vielen Fallgestaltungen aus § 254 Abs. 2 BGB ergibt. Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Gesamtüberblick über dieses Thema. |

    Mitverschulden in zwei Varianten

    § 254 BGB regelt das sogenannte „Mitverschulden“. Das kann einerseits bei der Schadenentstehung eine Rolle spielen, also bei der Frage, ob der Unfallgegner den Unfall vollständig zu verantworten hat oder ob auch ein Fahrfehler oder eine sonstige vom Geschädigten zu vertretende Ursache mitgewirkt hat.

     

    Andererseits kann das Mitverschulden auch die Schadenhöhe betreffen. Das läuft unter dem nicht ganz treffenden Stichwort der „Schadenminderungspflicht“, die man trefflicher als „Schadengeringhaltungspflicht“ bezeichnen sollte.