14.04.2016 · Fachbeitrag · Schadenminderungspflicht
Warten auf Gutachten nicht endlos möglich
| Lässt das vom Geschädigten in Auftrag gegebene Schadengutachten auf sich warten, muss der Geschädigte spätestens drei bis vier Tage nach dem erwarteten Eingang beim Schadengutachter nachhaken. Wartet er einfach nur ab, verstößt er gegen seine Schadenminderungspflicht, entschied das AG Böblingen (Urteil vom 7.4.2016, Az. 3 C 2414/15, Abruf-Nr. 185068 , eingesandt von Rechtsanwalt Andres Gursch, Böblingen). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig