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  • 14.04.2016 · Fachbeitrag · Schadenminderungspflicht

    Warten auf Gutachten nicht endlos möglich

    | Lässt das vom Geschädigten in Auftrag gegebene Schadengutachten auf sich warten, muss der Geschädigte spätestens drei bis vier Tage nach dem erwarteten Eingang beim Schadengutachter nachhaken. Wartet er einfach nur ab, verstößt er gegen seine Schadenminderungspflicht, entschied das AG Böblingen (Urteil vom 7.4.2016, Az. 3 C 2414/15, Abruf-Nr. 185068 , eingesandt von Rechtsanwalt Andres Gursch, Böblingen). |