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  • · Fachbeitrag · Schadensteuerung

    Wie weit reichen die „Regiemöglichkeiten“ der Versicherung des Schädigers?

    | Die Versicherer werden - das muss man als organisatorische Leistung durchaus anerkennen - immer schneller im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten eines von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Unfalls. Jedenfalls bei solchen Schäden, bei denen das Auto des Geschädigten noch fahrfähig ist und der erst „demnächst“ die Werkstatt aufsucht, gelingt die Kontaktaufnahme oft noch vor dem Reparaturauftrag, der Fahrzeuganmietung oder dem Auftrag an den Sachverständigen. Und dabei präsentieren sie dem Geschädigten die billigsten Schadenbeseitigungsmöglichkeiten mundgerecht auf dem Silbertablett. |

    Der Geschädigte ist „Herr des Restitutionsgeschehens“

    Die Rechtsprechung ist in der Regel großzügig im Hinblick auf die Pflichten des „ahnungslosen“ Geschädigten im Haftpflichtfall. Jedenfalls muss er (siehe auch das Editorial dieser Ausgabe) keine Marktforschung betreiben, um stets die billigste Möglichkeit zur Schadenbeseitigung zu finden. Er muss keine großen Recherchen anstellen und er soll sich in seinem lokalen Umfeld bewegen dürfen, soweit es um die Schadenbeseitigung geht. Seine „Komfortzone“ muss er also nicht verlassen.

     

    Dem versuchen die Versicherer zu begegnen, indem sie dem Geschädigten die Marktforschung abnehmen und ihm die billigsten Schadenbeseitigungsmöglichkeiten auf dem Silbertablett mundgerecht servieren.