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  • · Nachricht · Standgeld

    Standgeld bis zur Erteilung des Reparaturauftrags

    | Stellt der Geschädigte sein Fahrzeug, das bei einem Haftpflichtschaden unbenutzbar beschädigt wurde, in der späteren Reparaturwerkstatt ab und entscheidet er sich erst nach Eingang des Schadengutachtens zur Reparatur, verwahrt die Werkstatt das Fahrzeug aufgrund eines schlüssig abgeschlossenen Verwahrvertrags. Dafür darf die Werkstatt dem Geschädigten Standgeld berechnen. Dies muss der Schädiger ersetzen, entschied das AG Bautzen. |

     

    Das Urteil ist in diesem Punkt außergewöhnlich gut begründet. Es stellt die rechtliche Pflicht zur Verwahrung und die Haftungsrisiken dar, die der Werkstatt dadurch entstehen. Dass die kostenlos übernommen werden, könne der Geschädigte nicht erwarten. Die Verwahrungsphase endet aber mit der Erteilung des Reparaturauftrags (AG Bautzen, Urteil vom 26.07.2017, Az. 20 C 255/17, Abruf-Nr. 196091 eingesandt von Rechtsanwalt Peter Donath, Löbau).

     

    Wichtig | Die 15 Euro Tagesbetrag im Urteil liegen am oberen Rand. Häufig wird unterschieden, ob das Fahrzeug im Freien gelagert werden konnte oder in einer abgeschlossenen Halle aufbewahrt werden musste (Fahrzeug nicht mehr wetterdicht oder nicht mehr verschließbar oder beides). In der Praxis gilt: 10 Euro im Freien und 15 Euro in der Halle ‒ jeweils netto ‒ laufen bei den Versicherern meist durch.