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  • · Fachbeitrag · Standgeld

    Werkunternehmerpfandrecht und zusätzlich Standgeld

    | Gibt die Werkstatt das Fahrzeug nach einer Unfallschadenreparatur erst heraus, wenn der Versicherer die Reparaturkosten erstattet hat, kann sie bis dahin Standgeld vom Geschädigten verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss der Versicherer auch diese Kosten erstatten, entschied das AG Görlitz ( Urteil vom 7.10.2013, Az. 4 C 18/13 ; Abruf-Nr. 133241 ; eingesandt von Rechtsanwältin Daniela Mielchen, Hamburg). |

     

    Wichtig | Voraussetzung für den Anspruch auf Standgeld ist, dass

    • der Versicherer die verzögerte Zahlung zu verantworten hat,
    • der Geschädigte nicht in der Lage war, das Fahrzeug aus eigenen Mitteln ohne Kreditaufnahme auszulösen, und
    • der Versicherer gemäß § 254 Abs. 2 BGB wegen der drohenden Schadenerweiterung gewarnt wird.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Werkunternehmerpfandrecht und zusätzlich Standgeld“, UE 3/2013, Seite 2
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 2 | ID 42368145