Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Stundenverrechnungssätze

    Markenwerkstatt-Rechtsprechung gilt auch für Firmenwagen

    | Die Rechtsprechung des BGH zu den Stundenverrechnungssätzen bei der fiktiven Abrechnung gilt auch für Firmenwagen, hat das AG Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst entschieden. Ist also das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt jünger als drei Jahre, kann der Versicherer den Geschädigten nicht auf die Preise einer außerhalb der Markenkette stehenden Werkstatt verweisen. Für die Bestimmung der drei Jahre kommt es auf den Unfallzeitpunkt an, und nicht auf den Tag der Gerichtsverhandlung. |

     

    WICHTIG | Das Urteil (vom 15.11.2011, Az. 387 C 1367/11 (98); Abruf-Nr. 114029; eingesandt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden) ist im Zeitpunkt der Drucklegung dieser Ausgabe noch nicht rechtskräftig. Wir können uns aber nicht ernsthaft vorstellen, dass der Versicherer die Berufung anstrebt:

    • Dass es auf den Unfallzeitpunkt ankommt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Schließlich entsteht der Schadenersatzanspruch mit dem Unfall. So hat der BGH bereits entschieden: „Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‚freien Fachwerkstatt‘ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war“ (Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09; Abruf-Nr. 093676).
    • Und auch die vom Versicherer angestrebte Differenzierung zwischen privat und gewerblich genutzten Fahrzeugen ist absurd. Die Drei-Jahres-Grenze, der die Garantie- und Kulanzüberlegung zugrunde liegt, gilt im gewerblichen wie im privaten Bereich.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30739820