· Fachbeitrag · SV-Kosten/Gutachterkosten
Finanzierter sicherungsübereigneter Pkw: Darlehensnehmer bei Gutachterkosten aktivlegitimiert?
| Das AG Landshut hat die Erstattung der Gutachterkosten nicht zugesprochen. Denn das Fahrzeug sei im Eigentum der Bank, und deshalb sei der Darlehensnehmer als Nutzer des Fahrzeugs im Hinblick auf die Gutachterkosten nicht der Berechtigte; das, obwohl er das Gutachten in Auftrag gegeben hat. UE erläutert, was davon zu halten ist, und beleuchtet zwei Fälle. |
Um diesen Fall ging es vor dem AG Landshut
Der Versicherer hatte die Erstattung der Gutachterkosten zunächst vor allem abgelehnt, weil sich die Reparaturkosten auf knapp unter 1.200 Euro beliefen und das Schadengutachten mit knapp über 400 Euro (jeweils brutto) berechnet wurde. Aus dieser Ablehnung heraus hat sich das Thema der Aktivlegitimation für die Gutachterkosten im Verlauf des Streits erst entwickelt.
Obwohl es im Ergebnis nicht darum ging, folgende Anmerkung: Im Urteil wird das Schadenbild als „Verschrammung des Stoßfängers hinten links“ beschrieben. UE wird nicht müde darauf hinzuweisen, dass bei den explodierenden Reparaturkosten auch die Bagatellgrenze nicht mehr an Zahlen aus verflossenen Zeiten festgemacht werden kann. Prozesse um 400 Euro Gutachtenkosten bei niedrigen Reparaturkosten bergen immer das Risiko, dass der Gutachter an dem Ast sägt, auf dem er sitzt. Wer ehrlich zu sich selbst ist, muss sehen: Ein Schaden mit den 750 Euro aus der Zeit der BGH-Entscheidung vor 20 Jahren entspricht heute einem sehr deutlich höheren Schaden. Das sehen die Gerichte auch. Und irgendwann wird ein Gericht „umrechnen“. Dann haben wir eine Bagatellgrenze, die niemand wollen kann. Im Urteilsfall wäre ein gutachterliches Kleinprodukt sicher die bessere Lösung gewesen, zumal bei einem verschrammten Stoßfänger nur schwer zu begründen sein wird, welche evtl. verborgenen Schäden den Aufwand des vollständigen Gutachtens rechtfertigen sollen.
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