· Fachbeitrag · Teilkasko
Regress des Versicherers bei Teilkasko-Scheibentausch ‒ die Gegenargumente der Werkstatt
| Nun kommen uns erste Vorgänge auf den Tisch, bei denen der Teilkaskoversicherer rund um einen Frontscheibentausch von der Werkstatt Geld zurückverlangt, das er dem Versicherungsnehmer (VN) erstattet hat. Der hatte nämlich die Rechnung der Werkstatt selbst gezahlt und beim Versicherungsvertreter seiner Teilkaskoversicherung zur Erstattung vorgelegt. UE nennt die Gründe, warum die Werkstatt sich keine Sorgen machen muss. |
Regress des Versicherers setzt Forderungsübergang voraus
In der Regel erstattet der betroffene Versicherer, bei dem der VN in aller Regel noch einen Versicherungsvertreter („Vertrauensmann“ genannt) hat, weil der Online-Vertrieb dort strategisch nicht vorangetrieben wird, die Rechnung an den VN in voller Höhe.
Nun meint der Versicherer, er könne alles das, was er in der Rechnung für „zu viel“ hält, von der Werkstatt zurückfordern. Eine Anspruchsgrundlage gibt es bei Kasko dafür, nämlich § 86 VVG. Der regelt einen gesetzlichen Forderungsübergang. Einer Abtretung bedarf es daher nicht. Allerdings müsste es dazu ein werkvertragliches „Zuviel“ geben, das den VN zur Rückforderung von der Werkstatt berechtigen würde.
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