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  • · Fachbeitrag · Teilkasko

    „Verglasung“ kann auch aus Kunststoff sein

    | Der Begriff „Verglasung“ in der Teilkaskoversicherung umfasst nach Ansicht des AG München auch Scheiben aus Kunststoff. |

     

    Dennoch ging ein Cabriofahrer, an dessen Cabrioverdeck die Heckscheibe kaputt gegangen war, im konkreten Fall leer. Denn die Heckscheibe war nach 15 Jahren Nutzung genau dort gebrochen, wo sie beim Falten des Verdecks planmäßig knickt. Das sei bloßer Verschleiß und kein Glasbruch im Versicherungssinn, urteilte das AG München (Urteil vom 21.5.2014, Az. 271 C 4878/14; Abruf-Nr. 143572).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Zunehmend werden Scheiben an Fahrzeugen, die früher aus Glas im chemisch-physikalischen Sinne waren, aus Kunststoff hergestellt. Das dient der Gewichtsminimierung, aber vermutlich auch der erleichterten Herstellung. Das betrifft Seiten- und Heckscheiben ebenso wie Scheinwerferabdeckungen.
    • Bisher nicht abschließend geregelt ist in der Teilkasko die Frage, ob mit demBegriff Verglasung nur „echtes“ Glas gemeint ist oder ob der funktionale Aspekt der Lichtdurchlässigkeit das abgrenzende Kriterium ist.
    • Am Münchner Prozess sieht man, dass der Versicherer durchaus einwendet, Kunststoff sei keine Verglasung im Sinne der Versicherungsbedingungen.
    • Urteile zu dieser Frage gibt es sehr wenige, aber von den wenigen sagen auch einige, nur „echtes“ Glas sei versichert. Die juristische Fachliteratur sieht in der Tendenz den funktionalen Aspekt als Maßstab. Insoweit ist die Münchner Entscheidung bestätigend und hilfreich.
    • Das entsprechende (erste) Modul im Textbaustein 191 wurde aktualisiert.