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  • · Fachbeitrag · Totalschaden

    Benzin im Tank als ersatzfähiger Schaden beim Totalschaden

    | Der gegnerische Versicherer muss für den im verunfallten Fahrzeug verbleibenden Treibstoff aufkommen. Dazu muss der Geschädigte allerdings Nachvollziehbares zur Restmenge vortragen, befand das AG Landau/Pfalz. |

     

    Im konkreten Fall hat das AG die Forderung des Geschädigten zurückgewiesen (Urteil vom 26.8.2011, Az: 4 C 236/11; Abruf-Nr. 113172). Denn der hatte nur pauschal 30 Euro für die Benzinrestmenge verlangt, ohne etwas zum letzten Tankvorgang und zur seither zurückgelegten Fahrstrecke zu sagen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Thema gewinnt angesichts expolsionsartig steigender Benzinpreise an Bedeutung. Deshalb sollte der Geschädigte den Wert des Restbenzins möglichst plausibel darstellen können und sich auf die in diesem Zusammenhang ergangenen positiven Urteile stützen, wenn der Versicherer die Schadensposition nicht zahlen will.

    • Im Sinne der Geschädigten hat beispielsweise das AG Pforzheim (Urteil vom 31.8.2007, Az: 5 C 23/07; Abruf-Nr. 073501) entschieden, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Tank des gekauften Ersatzfahrzeugs bei Lieferung nicht voll war.
    • Und auch das AG Duisburg (Urteil vom 4.8.2010, Az: 50 C 2475/09) spricht dem Geschädigten die Position zu. Zudem verneint es die Pflicht des Geschädigten, den Treibstoff abzupumpen und zu lagern.

    Da es zu diesem Thema auch negative Rechtsprechung gibt, haben wir den Textbaustein 273 aktualisiert, der alle zugunsten des Geschädigten sprechenden Aspekte aufgreift und ein Schema zur Berechnung der Restbenzinkosten bereithält.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 4 | ID 29367970