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  • · Fachbeitrag · Totalschaden

    Treibstoffrest: Einige Versicherer verweigern den Ersatz

    | Angesichts der hohen Treibstoffpreise findet beim Totalschaden eine Schadenposition zunehmend Beachtung: War der Tank noch nennenswert gefüllt, ist ja auch schnell ein Hunderter beieinander. Deshalb bekämpfen einige Versicherer diese Schadenposition - jetzt mit neuen Argumenten. |

     

    • Manche Versicherer behaupten, der Geschädigte müsse im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die Flüssigkeit abzapfen und in Kanistern aufbewahren, bis das Ersatzfahrzeug da ist.
    • Ferner ist es bei den Versicherern in Mode gekommen, zu behaupten, die Treibstoffrestmenge sei vom Schadengutachter beim WBW bereits berücksichtigt. Die gleiche These wird auch zum Restwert aufgestellt.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Die erste Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage: Das Abzapfen kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Und bei der Lagerung des Treibstoffs würde er gegen gesetzliche Verbote verstoßen.
    • Die zweite Behauptung führt zu lästigen Rückfragen beim Sachverständigen. Sprechen Sie daher die Kfz-Sachverständigen in Ihrem Umfeld darauf an, dass ein Satz im Gutachten, dass der Treibstoffrest weder im WBW noch im Restwert berücksichtigt ist, allen Beteiligten die Arbeit erleichtern würde.
    • Viele Gerichte sprechen die Schadenposition „Treibstoffrest“ zu, wenn der Geschädigte Anhaltspunkte liefern kann, wieviel Treibstoff noch im Tank war. Neben der letzten Tankquittung und einer nachvollziehbaren Angabe zur seither gefahrenen Strecke ist auch ein vom Schadengutachter erstelltes Foto von der eingeschalteten Tankuhr hilfreich.
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 1 | ID 36723820