24.09.2024 · Fachbeitrag · Totalschaden
Wenn der Versicherer den Totalschaden runterrechnet und keine Alternativwerkstatt benennt
| Das Gutachten weist auf Basis der Stundensätze der Marke am Ort Reparaturkosten aus, die zzgl. Wertminderung (in Summe ist das in der Sprache des BGH der „Wiederherstellungsaufwand“) etwas höher sind als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert („Wiederherstellungsaufwand“). Nun rechnet der Versicherer die Reparaturkosten runter und argumentiert, das sei kein Totalschaden, er müsse nur die Wertminderung und die Reparaturkosten erstatten; und die nur netto, weil keine Reparaturrechnung vorliege. Dass es so nicht geht, sagt das AG Ludwigsburg. |
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