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  • · Nachricht · Transportkosten

    Am Unfallort repariert und danach nach Hause transportiert

    | Ereignet sich der Unfall im Haftpflichtfall fernab des Heimatorts, und wird das Fahrzeug in einer Werkstatt am Unfallort repariert, kann der Geschädigte das Fahrzeug danach an den Heimatort zurücktransportieren lassen. Die Kosten dafür muss der Schädiger erstatten, entschied das AG Eckernförde. |

     

    Die Schadenminderungspflicht, so das Gericht, gebietet nicht, dass der Geschädigte Urlaub oder Freizeit opfert, um das reparierte Fahrzeug zurückzuholen. Wenn sich die Transportkosten in etwa in dem Rahmen halten, der in der Größenordnung von Überführungskosten von Neuwagen liegt (lt. Recherche des Gerichtes zwischen 400 und 1.000 Euro), können die Kosten als erforderlich betrachtet werden (AG Eckernförde, Urteil vom 15.10.2019, Az. 6 C 682/18, Abruf-Nr. 211894, eingesandt von Rechtsanwalt Andrej Pletter, Buchholz in der Nordheide).

     

    PRAXISTIPP | Das Urteil ist die perfekte Ergänzung zu der Rechtsprechung, dass das verunfallte Fahrzeug auf Kosten des Schädigers zur Reparatur in die Heimatwerkstatt geschleppt werden kann. Denn dabei lautet ja eines der beiden Kernargumente, dass das Fahrzeug nach der Reparatur auch wieder nach Hause muss und dass das auch Kosten mit sich bringt. Dass auch diese Kosten erstattungspflichtig wären, bestätigt das Urteil aus Eckernförde eindrucksvoll.