· Fachbeitrag · Verbringungskosten
Das Argument der „Leerfahrten“ ist zurück: Warum das Vorbringen des Versicherers nicht zieht
| Schadenregulierung ist offenbar wie Mode. Abgelegtes kommt nach Jahren wieder nach vorn in den Kleiderschrank. Und so wird aktuell scheinbar das „Leerfahrtenargument“ wieder aus der Mottenkiste geholt, das buchstabengetreu vor etwa acht Jahren schon völlig erfolglos probiert wurde. UE macht Sie mit der Thematik vertraut und liefert einen Textbaustein. |
Versicherer produzieren neue Leerfahrtfantasien
Von verschiedenen Anwälten hat UE folgendes Ablehnungsschreiben erhalten:
„Sie sind mit der Höhe der gezahlten Verbringungskosten nicht einverstanden. Wir haben diese noch einmal geprüft. Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag geht offensichtlich von dem denkbar ungünstigsten Fall aus. Danach fährt das Schleppfahrzeug zwei von vier Fahrten ohne Rückauftrag leer. Kalkuliert wird zudem, dass für diese Fahrten andere Aufträge nicht übernommen werden konnten. Davon gehen wir aber nicht aus. Beim Stundenlohn wurde der qualifizierte Satz für Karosserieleistungen zu Grunde gelegt. Dieser ist aus unserer Sicht auf einfache Fahrdienstleistungen nicht ohne weiteres übertragbar. An unserer bisherigen Regulierungsentscheidung halten wir daher weiterhin fest. Bitte haben Sie Verständnis.“
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