· Fachbeitrag · Verbringungskosten
Einwände gegen die Verbringungskosten: Die Fantasie der Versicherer ist grenzenlos
| Die Verbringungskosten sind endgültig auf Platz eins der „Streitposition des Jahres“. Einige Versicherer haben sich so sehr darin verbissen, dass sie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, die Verbringungskosten seien zu erstatten, immer neue Fantasien entwickeln. Angebliche Aufklärungspflichten, theoretische Fahrtzeiten aus Routenplanern, und immer wieder das „Die Werkstatt hat ja gar nicht transportiert“-Argument. Was ist davon zu halten? Nicht viel, wenn man genauer hinschaut und als UE-Leser Bescheid weiß. |
Angebliche Aufklärungspflicht der Werkstatt
Die neueste Posse kommt von einem Stuttgarter Versicherer. Er schreibt an den Anwalt des Geschädigten: „Bitte befragen Sie Ihren Mandanten, ob er vom Autohaus bei der Auftragserteilung über die Notwendigkeit einer Verbringung und deren Höhe aufgeklärt wurde.“
Da neigt man angesichts der Formulierung erst mal zu dem Spott, was denn die „Höhe einer Verbringung“ sein soll. Aber wohlwollend kann man erkennen, dass die Höhe der Kosten gemeint ist.
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