· Fachbeitrag · Verbringungskosten
Weitere Gerichte sprechen dem Geschädigten die volle Erstattung der Verbringungskosten zu
| Der Streit um die Höhe der Verbringungskosten geht weiter. Immer wieder müssen die Gerichte entscheiden, und sie entscheiden fast ausnahmslos gleich: Solange der Geschädigte die Höhe der Kosten nicht beeinflussen kann und solange sich ihm nicht eine Überhöhung der Kosten aufdrängt, muss der Versicherer die Kosten in der berechneten Höhe erstatten. |
Geschädigter muss keine Preise vergleichen
So sagt z. B. das AG Pforzheim: „Die Verbringungskosten können unter Berücksichtigung dieser Umstände nur dann nicht ersetzt verlangt werden, wenn der Geschädigte erkennen konnte oder musste, dass die Kosten erheblich über den üblichen Preisen liegen. Eine Pflicht des Geschädigten, sich am Markt bezüglich der Kosten zu erkundigen und Vergleiche anzustellen, besteht nicht. Im vorliegenden Fall ist nichts dargetan, warum es sich dem Geschädigten ... hätte aufdrängen müssen, dass die Kosten der Verbringung hier überhöht waren.“ (AG Pforzheim, Urteil vom 21.11.2016, Az. 8 C 161/16, Abruf-Nr. 190251, eingesandt von Rechtsanwalt Rouven Winkler, Karlsruhe).
Versicherer darf Preise nicht kontrollieren
Das AG Castrop-Rauxel betont, dass dem Versicherer kein Preiskontrollrecht zusteht: „Dem Einwand des Beklagten, dass die Verbringungskosten von 134,00 Euro netto und 159,46 Euro brutto zu hoch bemessen seien, da es sich lediglich um einzelne Fahrzeugteile handele, welche zu verbringen seien und daher ein Aufwand von 80,00 Euro netto und 95,20 Euro brutto angemessen wäre, kann das Gericht nicht folgen, denn es liegt schon nicht in der Sphäre der Beklagten zu beurteilen, wie hoch ein jeweiliger Betrieb seine Kosten bemisst.“
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