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  • · Fachbeitrag · Vorschaden

    AG Schwandorf: Verschrammter Stoßfänger ist Gebrauchsspur

    | Immer wieder werden durch Versicherer vor dem Unfall bereits am Fahrzeug befindliche Gebrauchsspuren oder kleinere kosmetische Schäden zum „war doch schon alles kaputt“ aufgebauscht. Wenn so ein Bauteil nun bei einem Unfall erheblich beschädigt wird, kommt es zum Streit, weil der alte Zustand nun zwangsläufig in einen reparierten Zustand überführt wird. Man kann auch sagen: Zwangsweise, denn erwiesenermaßen hat der Geschädigte darauf keinen Wert gelegt. Ein solches Bauteil ist der Stoßfänger. Hierzu hat das AG Schwandorf eine wichtige Entscheidung gefällt. |

    Um diesen „Stoßfänger-Fall“ ging es

    Der Stoßfänger an einem zehn Jahre alten Pkw mit 160.000 km Laufleistung war bereits vor dem Unfall heftig verschrammt. Zur fachgerechten Wiederherstellung wäre seine Erneuerung das Mittel der Wahl gewesen. Er war aber nicht in seiner Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt. Und deshalb hat ihn der bei dem neuerlichen Unfall Geschädigte weiter benutzt. Bei dem aktuellen Unfall aber wurde der Stoßfänger so beschädigt, dass er nun erneuert werden musste. Der Versicherer meint: Was vorher schon erneuerungsbedürftig war, kann keinen weiteren Schaden mehr erleiden und rechnet den Stoßfänger aus dem aktuellen Schaden heraus.

    AG Schwandorf bejaht Gebrauchsspuren

    Das AG Schwandorf geht sehr differenziert an die Sache heran. Ist das überhaupt ein Schaden oder nur eine Gebrauchsspur? Und wenn Letzteres zutrifft: Rechtfertigt das einen Neu-für-alt-Abzug? Das Ergebnis sieht wie folgt aus (AG Schwandorf, Urteil vom 31.05.2024, Az. 2 C 614/23, Abruf-Nr. 243801, eingesandt von Rechtsanwältin Andrea Sterl, Schwandorf):