· Fachbeitrag · Wertminderung
Gibt es eine Wertminderung auch bei einem zweiten Unfallschaden?
| Eines der seltenen Urteile zur Frage der Wertminderung bei einem zweiten Unfallschaden an einem recht jungen Fahrzeug kommt vom AG Dippoldiswalde. Der noch nicht vier Jahre alte Mercedes hatte bereits einen reparierten Unfallschaden vorne links. Ein weiterer Unfall schlug nun mit einem Heckschaden von 7.226,13 Euro zu Buche. Das AG gewährte dem Geschädigten auch dafür eine Wertminderung, allerdings nicht in der Höhe, die sich der Geschädigte ausgemalt hatte. |
Mit dem selbst eingeholten Gutachten nicht zufrieden
Unter Berücksichtigung des Vorschadens hat der vom Geschädigten selbst beauftragte Sachverständige eine Wertminderung in Höhe von 500 Euro angenommen. Die hat der eintrittspflichtige Versicherer auch ausgeglichen. Damit war der Geschädigte aber nicht zufrieden. Er rechnete selbst nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ nach und sah eine Wertminderung in Höhe von 1.445,27 Euro als richtig an. Neben restlichen Mietwagenkosten klagte er die Differenz zwischen diesem Betrag und den gezahlten 500 Euro ein, und zwar bis auf den Betrag hinter dem Komma.
Gutachter angehört, Argumente abgewogen und Schätzung akzeptiert
Das AG Dippoldiswalde hat den für den Geschädigten tätigen Sachverständigen als sachverständigen Zeugen angehört. Der hat erläutert, dass der erste Unfall hinsichtlich des Werts des Fahrzeugs die größte Zäsur sei. Denn ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr unfallfrei.
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