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  • · Fachbeitrag · Wertminderung

    Kein „Neu-für-Alt-Abzug“ bei zwei Jahre altem Fahrzeuglack

    | An einem zwei Jahre alten Fahrzeug ohne Vorschäden kommt nach Ansicht des LG Itzehoe kein „Neu-für-Alt-Abzug“ wegen der Reparaturlackierung in Betracht. |

     

    Es erscheint schon fast absurd, dass ein Haftpflichtversicherer bei einem so jungen Fahrzeug einen Neu-für-Alt-Abzug vorzunehmen versucht. Das Urteil sieht danach aus, als habe der Versicherer das nicht isoliert eingewendet, sondern als habe er damit die Wertminderung torpedieren wollen. Frei nach dem Motto: Das Fahrzeug sei ja nicht schlechter geworden, sondern wegen der Teillackierung besser (Urteil vom 27.5.2011, Az: 4 O 214/10; Abruf-Nr. 113480, eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).

     

    PRAXISHINWEIS | Daran sieht man einmal mehr, wie sehr die Versicherer die Wertminderung angreifen. Doch da sollte man hart bleiben: Spätestens, wenn der Kunde das Auto in Zahlung geben möchte, wird eine nicht gezahlte Wertminderung auch zu Ihrem Problem: Ist es nicht viel einfacher, dem Kunden einen die Wertminderung berücksichtigenden Inzahlungnahmepreis zu nennen, wenn man darauf verweisen kann, dass er den Minderwert „damals“ bereits von der Versicherung bekommen habe? Das spricht sehr dafür, dem Ansinnen der Versicherer „Da reicht doch ein Kostenvoranschlag ...“ nicht nachzugeben.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 1 | ID 29859790