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  • · Fachbeitrag · Wertminderung

    Keine Wertminderung bei Reparatur vorwiegend mit Schraubteilen?

    | Ein Leser fragt: Eine Versicherung schreibt wörtlich: „Eine Wertminderung ist nicht gegeben, weil der Schaden vorwiegend durch den Ersatz von lösbar verbundenen, geschraubten, gesteckten oder nur genieteten Karosserie- und Anbauteilen vollständig und fachgerecht behoben werden kann. Ein derartiger Reparaturumfang ist mit Verschleiß- und Garantiereparaturen gleichzusetzen. Ein Verdacht auf verborgene Mängel kann ausgeschlossen werden.“ Was ist denn davon zu halten? |

     

    UNSERE ANTWORT | Die Wertminderung ist ein Stück Marktwirtschaft. Sie kompensiert, dass der typische Gebrauchtwagenkäufer auf die wahrheitsgemäße Mitteilung eines reparierten Unfallschadens mit Kaufzurückhaltung reagiert, wenn er ebenso gut auf unfallfreie Autos zugreifen kann. So lässt sich ein reparierter Unfallwagen regelmäßig nur Iüber einen Preisabschlag vermarkten.

     

    Das Kaufrecht ist sehr streng

    Die Offenbarungspflicht setzt kaufrechtlich sehr früh an. Der BGH sagt dazu: „Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige ,Bagatellschäden‘ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als ,Bagatellschäden‘ hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar“(Urteil vom 10.10.2007, Az: VIII ZR 330/06; Abruf-Nr. 073159).

     

    Ehrlicher Verkauf als Grundlage

    Das heißt: Alles, was über oberflächliche Lackschäden hinausgeht, ist als „erheblicher Unfallschaden“ einzuordnen und damit offenbarungspflichtig. Die These, dass erst bei Schweiß- oder Richtarbeiten am Fahrzeug eine Wertminderung entstehe, ist vor diesem Hintergrund wohl etwas kühn.

     

    Praxishinweis |

    Verwenden Sie den Textbaustein 294, wenn der Versicherer die Wertminderung bei der Verwendung von Schraubteilen nicht anerkennen will.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 10 | ID 27721660