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Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung
| Auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten schuldet der Schädiger die Wertminderung, urteilte das LG Memmingen. |
Wenn das Autohaus das verunfallte Fahrzeug unrepariert in Zahlung nimmt, sind die vom Versicherer erwarteten Beträge in der Regel Teil des Kaufpreises für das ersatzweise vom Geschädigten angeschaffte Fahrzeug. Immer wieder behaupten die Versicherer dann, ohne Reparatur gebe es keine Wertminderung. Dabei nehmen sie die Definition der Wertminderung wörtlich: Die stellt auf den verminderten Wert des Fahrzeugs nach der Reparatur ab.
Es begegnet jedoch wenig Zweifeln, dass es auch auf den fiktiven verminderten Wert nach einer nur gedachten, also fiktiven Reparatur ankommen kann. Das liegt im Wesen der fiktiven Abrechnung. Und das sieht das LG Memmingen auch so (LG Memmingen, Urteil vom 08.01.2019, Az. 33 O 1276/17, Abruf-Nr. 206948, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
Weiterführender Hinweis
- Textbaustein 407: Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung (H) → Abruf-Nr. 43795583