· Fachbeitrag · Wiederbeschaffungswert
Nochmal: Zweitunfall eines Youngtimers mit Altschaden
| Unser Beitrag in UE 1/2012, Seite 10 und 11 zum abermaligen Unfall an einem schon einmal als Totalschaden abgerechneten, aber seitdem bereits teilweise verbesserten Youngtimer hat einige kritische Reaktionen von Sachverständigen unter unseren Lesern hervorgebracht: Anders als in dem Beitrag dargestellt, sei der WBW doch stets ein Verkaufswert und der Restwert stets ein Einkaufswert. |
Aus Sicht eines Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung ist das zweifellos richtig. Er ermittelt, wie seriöse Händler ein Fahrzeug wie das beschädigte zum Verkauf anbieten. Beim Restwert ermittelt er, zu welchem Betrag interessierte Händler das beschädigte Fahrzeug einzukaufen bereit sind. Entsprechend sind die Definitionen der Begriffe aus sachverständiger Sicht.
BEACHTEN SIE | Jeder Verkauf eines Gebrauchtwagens ist aber auch ein Einkauf, nämlich für den Vertragspartner auf der anderen Seite des Tisches. Und entsprechend ist jeder Einkauf eines verunfallten Fahrzeugs auch ein Verkauf. Der Beitrag befasste sich mit der Sicht des Geschädigten auf seinen Schaden. Und deshalb war beim WBW der Einkauf der Maßstab und beim Restwert der Verkauf. Wir hoffen, die Begriffsverwirrung hiermit aufgeklärt zu haben.