08.11.2024 · Nachricht aus SB · Beschlussfassung
Zur Gültigkeit eines Beschlusses eines Stiftungsorgans ist nach §§ 84b, 32 Abs. 1 BGB erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei „der Einberufung bezeichnet“ wird. Wie genau dies zu geschehen hat, muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine wörtliche Wiedergabe der Beschlussvorlage ist regelmäßig nicht erforderlich, entschied das LG Heidelberg im Fall eines Vereins. Das Urteil ist auch für Stiftungen interessant, weil das neue Stiftungsrecht in § 84b S. 1 BGB auf das ...
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