Mit dem Wachstumschancengesetz (Abruf-Nr. 240514) ist die Nr. 16 aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 64 aufgehoben worden. Folge: Die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten durch Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) werden nicht mehr als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt, sondern als Zweckbetrieb.
Die Vermögensverwaltung stellt bei gemeinnützigen Körperschaften einen Sonderfall dar. Sie bleibt ertragsteuerfrei, gehört aber nicht zu den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Tätigkeiten. Deswegen ist es ...
Die Steuerermäßigung für Zweckbetriebe nach der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist vom BFH wiederholt problematisiert worden. Das war für den Gesetzgeber Anlass, im Wachstumschancengesetz (WCG) nachzubessern.
Meist wird bereits bei der Gründung festgelegt, dass ein Verein eingetragen werden soll. Die Eintragung kann aber auch nachträglich erfolgen. Eine Neugründung ist dazu nicht erforderlich.
Bei der Flutkatastrophe 2021 in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen erwies sich die Definition wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Gemeinnützigkeitsrecht als Problem. Die Finanzverwaltung hat jetzt ...
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 plant der Gesetzgeber wichtige umsatzsteuerliche Änderungen (Referentenentwurf vom 27.03.2024, Abruf-Nr. 240776 ). Insbesondere soll die seit langem geforderte Erweiterung der ...
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Fast allen gemeinnützigen Organisationen ist gemein, dass sie sowohl unternehmerische als auch nichtunternehmerische Aktivitäten entfalten. Für Ausgaben, die in dem Kontext anfallen, möchte man gern den ...