Keine neue Erlaubnis für am 31.10.2007 tätige Anlageberater
Anlageberater, die am 31. Oktober 2007 über eine Vermittlererlaubnis im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Gewerbeordnung (GewO, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b GewO alte Fassung) verfügten, brauchen keine Erweiterung der Erlaubnis bzw. keine neue Erlaubnis zu beantragen. Die alte Erlaubnis umfasst die Anlageberatung. So sieht es der neue § 157 GewO vor, der mit dem „Dritten Mittelstandsentlastungsgesetz“ eingeführt wird. Es wird unterstellt, dass derjenige auch die Voraussetzungen für die bis zum 1. November 2007 erlaubnisfreie Anlageberatung erfüllt.
Wichtig: Damit wird Gesetz, was das Bundeswirtschaftsministerium den Gewerbeämtern bereits empfohlen hatte (Rundschreiben vom 31.10.2007; Abruf-Nr. 073422; sehen Sie hierzu auch Ausgabe 12/2007, Seite 5)