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01.07.2003 | 18 Prozent weniger Lohnsteuer

"Übergangsfälle" bieten Gestaltungspotenzial

Lesen Sie nachfolgend, wie Sie in den so genannten Übergangsfällen mit einem "Schachzug" in der Rentenversicherung möglicherweise 18 Prozent pauschale Lohnsteuer sparen können.

Die Übergangsfälle

Mitarbeiter, die bis zum 31. März 2003 knapp über der Geringfügigkeitsgrenze (325 Euro) verdient oder mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet haben, waren voll sozialversicherungspflichtig. In vielen Maklerbüros war dies gewollt: Denn der Makler war privat krankenversichert. Seine Ehefrau konnte sich so günstig krankenversichern.

Zum 1. April 2003 wurde die Grenze auf 400 Euro erhöht und die begrenzte Stundenzahl abgeschafft. Mitarbeiter, die dadurch versicherungsfrei geworden wären, genießen Bestandsschutz. Das heißt, sie bleiben in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Allerdings können sie einzelne Versicherungszweige abwählen und so Sozialabgaben sparen.

 Beispiel 

Makler-Ehefrau E war bis 31. März 2003 für 350 Euro monatlich versicherungspflichtig im Maklerbüro ihres Ehemanns M beschäftigt. Ab 1. April 2003 lässt sie sich in der Arbeitslosenversicherung befreien. M kann den Lohn pauschal mit 20 Prozent versteuern (§  40a Absatz 2a Einkommensteuergesetz [EStG]). Lässt E sich auch noch in der Rentenversicherung befreien, muss M den pauschalen Rentenbeitrag von 12 Prozent zahlen. Dafür kann er aber den Lohn pauschal mit 2 Prozent versteuern (§  40a Absatz 2 EStG).

Das Modell

Dass die Höhe der Lohnsteuer von der Art der Rentenversicherungsbeiträge abhängt, hat einen Leser auf folgende Idee gebracht:

 Modell 

E lässt sich von der Renten- und Arbeitlosenversicherungspflicht befreien. M zahlt 12 Prozent pauschale Rentenbeiträge und führt 2 Prozent Lohnsteuer ab. Später stockt E ihre Rentenbeiträge mit einem eigenen Beitrag von 7,5 Prozent auf. Vorteil: Volle Ansprüche in der Rentenversicherung, aber nur 2 Prozent pauschale Lohnsteuer: 18 Prozent gespart!

Wir finden keine gesetzliche Regelung, die dem Modell entgegenstehen würde. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch annimmt und das Modell nicht anerkennt. Das Modell ist daher nur zu empfehlen, wenn der volle Beitrag zur Rentenversicherung erwünscht ist. Muss später Lohnsteuer nachgezahlt werden, stellen Sie sich im Ergebnis zumindest nicht schlechter.

Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 17 | ID 98224