04.06.2009 | Abgrenzung bAV - andere betriebliche Versorgungsleistungen
Bei „Übergangsbezügen“ kann es sich um betriebliche Altersversorgung handeln
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München
Auch „Übergangsbezüge“ können die Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung (bAV) nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erfüllen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Der zugrunde liegende Fall
Ein Arbeitgeber hatte die ursprüngliche Altersgrenze von 65 auf 60 Jahre abgesenkt. Zum Ausgleich dafür sollten ab dem Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres „Übergangsbezüge“ gezahlt werden. Dies wurde in einer eigenen Richtlinie geregelt. Bei Ausscheiden vor Vollendung des 60. Lebensjahrs sollte jeglicher Anspruch auf das Übergangsgeld entfallen. |
Geklagt hat nun ein Arbeitnehmer, der nach Vollendung des 55. Lebensjahrs das Arbeitsverhältnis beendet hatte und dem der Arbeitgeber ab Vollendung des 60. Lebensjahrs kein Übergangsgeld zahlen wollte. Der Arbeitnehmer hat in allen Instanzen Recht bekommen.
Die Entscheidung des BAG
Beim Übergangsgeld handelt es sich im konkreten Fall um eine bAV im Sinne des BetrAVG, weil nach Ansicht des BAG die drei Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 BetrAVG erfüllt sind (Urteil vom 28.10.2008, Az: 3 AZR 317/07; Abruf-Nr. 083446):
- Der Arbeitgeber hat die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erteilt.
- Die Zusage dient der Versorgung.
- Die Leistungspflicht wird nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Betriebsrentengesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität, Tod) ausgelöst.
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