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02.06.2009 | Aktuelle Entscheidung des BGH

Berechnung der Hinterbliebenenrente
bei gekürzter Rente des Hauptberechtigten

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, wie die Hinterbliebenenrente zu berechnen ist, wenn bereits der Hauptberechtigte eine nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gekürzte Rente bezogen hat.  

Der zugrunde liegende Fall

Eine Ehefrau hatte einen Anspruch auf Witwenrente in Höhe von 60 Prozent der Altersrente ihres verstorbenen Mannes, was einer monatlichen Witwenrente von 10.543 Euro entsprach. Die Altersrente des Mannes in Höhe von 17.571,82 Euro war aufgrund einer Insolvenz bereits auf 6.871,80 Euro reduziert worden (das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Sozialgesetzbuch IV, § 7 Absatz 3 Satz 1 BetrAVG).  

Der PSV als Träger der Insolvenzsicherung meinte, für die Ermittlung der Witwenrente müsse nicht die Altersrente gemäß Versorgungsplan, sondern die Höchstgrenze gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 BetrAVG zugrunde gelegt werden.  

 

Das heißt: Die von ihm zu leistende Witwenrente würde nicht in Form von 60 Prozent der Altersrente des Mannes laut Versorgungsplan ermittelt werden, sondern in Form von 60 Prozent der Obergrenze gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 BetrAVG. Die Witwenrente müsste somit 4.123 Euro monatlich betragen.  

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat - wie zu erwarten war - in Analogie zur bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 11.10.2004, Az: II ZR 403/02; Abruf-Nr. 042968) entschieden.