03.04.2008 | Aktuelle Leserfragen
Fragen und Antworten zum Maklervertrag
Rund um den Maklervertrag haben einige Leser interessante Fragen gestellt, die wir Ihnen nachfolgend beantworten.
Vertragsdauer
„Darf ich im Maklervertrag eine Vertragsdauer von einem Jahr vorsehen?“ |
Die Antwort: Die Tätigkeiten des Maklers sind Dienste höherer Art nach § 627 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das heißt: Beide Seiten können den Vertrag jederzeit kündigen – Sie aber nur, wenn Ihr Auftraggeber sich seinen Versicherungsschutz rechtzeitig anderweitig beschaffen kann. Anderslautende Kündigungsregelungen in AGB dürften angesichts dieser Norm keinen Bestand haben. Bessere Karten hätten Sie, wenn Sie die Vertragsdauer in jedem einzelnen Fall aushandeln und individuell vereinbaren würden – was in der Praxis unmöglich ist.
Rechtsnachfolger
„Erlischt der Maklervertrag automatisch mit dem Tod des Maklers oder wird er mit den Erben fortgesetzt?“ |
Die Antwort: Der Auftrag erlischt im Zweifel mit dem Tod des Maklers (§ 673 BGB). Der Maklervertrag lässt sich aber über den Tod des Maklers hinaus fortsetzen, mit folgender Klausel im Maklervertrag: „Beim Tod des Maklers wird der Vertrag mit dem Erben des Maklers fortgesetzt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags.“
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