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02.06.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen: BAG stellte neue Grundsätze auf!

Mitarbeiter auf dem neuesten Stand schaffen Wettbewerbsvorteile für den Arbeitgeber. Aber auch dem Mitarbeiter ermöglichen sie höheres Einkommen und beruflichen Aufstieg. Die Krux: Eine gesetzliche Regelung für Fortbildungsverträge fehlt. Die Regelung von Berufsfortbildungsverträgen beruht daher im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).  

Pflichten aus dem Fortbildungsvertrag

  • Arbeitgeberpflichten: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeiter auf dem vereinbarten Gebiet zu schulen bzw. schulen zu lassen. Dabei müssen die dem Mitarbeiter vermittelten Kenntnisse diesem zusätzliche Vorteile bringen, sonst liegt eine bloße Einarbeitung vor.

 

Wichtig: Anfangs umstritten, ist es mittlerweile die Regel, dass der Arbeitgeber während der Zeit der Fortbildung das Arbeitsentgelt weiterzahlt. Der Arbeitgeber hat auch die Kosten der Fortbildung zu tragen; hierzu gehören Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten und die Kosten der Schulung und Unterweisung.

 

  • Mitarbeiterpflichten: Hauptpflicht des sich fortbildenden Mitarbeiters ist es, alles daran zu setzen, das Ziel der vereinbarten Fortbildung zu erreichen. Er muss also die vereinbarten Unterrichtseinheiten besuchen, den Lehr- und Lernstoff er- und durcharbeiten sowie die betrieblichen Fortbildungsarbeiten verrichten.

Rückzahlung von Fortbildungskosten

Der Fortbildungsvertrag endet, wenn sein Zweck erfüllt ist (in der Regel mit Bestehen der Prüfung) oder wenn er gekündigt wird. Weil der Arbeitgeber Fortbildungskosten in der Regel nur übernimmt, um sich einen qualifizierten Mitarbeiter zu verschaffen, erwartet er zu Recht, dass der Mitarbeiter nach dem Ende der Fortbildung einen gewissen Zeitraum in dem Maklerbüro bleibt.  

 

Was aber, wenn der Mitarbeiter nach Ende der Fortbildung seine Stelle nicht antritt oder vor Ablauf bestimmter Fristen die Arbeit aufgibt, etwa auch mit Eigenkündigung aus dem Maklerunternehmen ausscheidet und – wie häufig der Fall – zu einem Wettbewerber wechselt? Für derartige Fälle werden Rückzahlungsklauseln vereinbart, deren Inhalt und Regelungen häufig strittig sind, zumal die Arbeitsgerichte eine sogenannte Angemessenheitskontrolle wegen möglicher unangemessener Benachteiligung des Mitarbeiters vornehmen können (§ 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das BAG jetzt Grundsätze für Rückzahlungsklauseln aufgestellt (Urteil vom 5.6.2007, Az: 9 AZR 604/06; Abruf-Nr. 080545). Dem Urteil lag folgende Klausel zugrunde: