01.10.2006 | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Drastische Änderungen optimal meistern!
von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert
Ab sofort müssen Sie - ob Sie es wollen oder nicht - Ihr Augenmerk auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) richten (Abruf-Nr. 062815 ). Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die weit reichenden Folgen des neuen Gesetzes und sagen Ihnen, wie Sie sich durch Sofortmaßnahmen davor schützen können, auf Entschädigung und Schadenersatz verklagt zu werden.
Das AGG will Benachteiligungen bzw. Belästigungen in der Arbeitswelt verhindern bzw. ahnden, insbesondere aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG).
Damit greift das Gesetz in den gesamten Bereich der Personalarbeit ein. Sie müssen jede Entscheidung - das "heißeste Eisen" ist die Einstellung neuer Mitarbeiter - im Lichte des AGG überprüfen. Die Formulierung der einzelnen Neuregelungen lässt allerdings viel Raum für Auslegungen.
Damit Sie wissen, wie Sie sich künftig verhalten müssen, sollten Sie die wichtigsten Problembereiche und deren Bedeutung kennen:
Benachteiligt kann jemand auf zwei Arten werden:
Unmittelbar (§ 3 Absatz 1 AGG): Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie in einer Stellenanzeige den Bewerberkreis auf einen bestimmten Altersbereich einschränken. Beispiele: "Junge dynamische Innendienstmitarbeiterin gesucht" oder "Sie sind zwi-schen 30 und 40 Jahre alt" . |
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