04.08.2010 | „Alte“ Direktversicherungen
Wechsel des Arbeitgebers und die Folgen für die Direktversicherung
Beiträge zu Direktversicherungen können nur dann in die Durchschnittsberechnung zur Pauschalierung der Lohnsteuer einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherung fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Das musste ein Arbeitgeber jetzt beim Bundesfinanzhof (BFH) erfahren. Eine Lösung für dieses Problem hat der BFH auch gleich mitgeliefert.
Pauschale Lohnsteuer bei Zukunftssicherungsleistungen
Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die der Arbeitgeber leistet, um den Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Wurde der Vertrag bis 2004 abgeschlossen, kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen pauschal lohnversteuern (§ 40b Einkommensteuergesetz [EStG] alter Fassung).
Die Beiträge werden bis zu 1.752 Euro (bzw. 2.148 Euro bei Durchschnittsbildung) pro Arbeitnehmer mit 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer pauschal lohnversteuert. Die Beiträge gehören auch nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Bei einer Entgeltumwandlung sind die Beiträge nur dann beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn Sonderzahlungen umgewandelt werden.
Durchschnittsbildung bei § 40b-Verträgen
Haben in einem Unternehmen mehrere Arbeitnehmer eine Direktversicherung erhalten, können auch Beiträge bis zu 2.148 Euro pro Jahr mit 20 Prozent pauschal besteuert werden. Voraussetzung ist, dass insgesamt im Durchschnitt pro Arbeitnehmer nicht mehr als 1.752 Euro aufgewendet werden (Durchschnittsbildung). Versicherungen mit einer Jahresprämie von über 2.148 Euro sind aber nicht in die Durchschnittsbildung einzubeziehen.