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01.09.2003 | Altersversorgung

Arbeitnehmer-Sparzulage auch für Behinderte

Auch behinderte Menschen können Teile ihres Lohns vermögenswirksam anlegen und dafür eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten. Darauf haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder geeinigt. Bisher konnten die in anerkannten Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen nur eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten, wenn ihre Beschäftigung rechtlich und tatsächlich ein Arbeitsverhältnis darstellte. Dies war bei der Mehrzahl der Behinderten mangels Geschäftsfähigkeit nicht der Fall. Nun ist in §  138 Absatz  1 Sozialgesetzbuch IX der rechtliche Beschäftigungsstatus der Behinderten neu geregelt: Es handelt sich um ein "arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis", auf das arbeitsrechtliche Vorschriften anwendbar sind. Damit können auch die Behinderten Teile ihres Lohns vermögenswirksam anlegen und dafür eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten. (Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 4.2.2003, Az: 2432 A - 5 - St II 31; Abruf-Nr.  030726 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 3 | ID 98243