01.09.2003 | Altersversorgung
Arbeitnehmer-Sparzulage auch für Behinderte
Auch behinderte Menschen können Teile ihres Lohns vermögenswirksam anlegen und dafür eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten. Darauf haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder geeinigt. Bisher konnten die in anerkannten Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen nur eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten, wenn ihre Beschäftigung rechtlich und tatsächlich ein Arbeitsverhältnis darstellte. Dies war bei der Mehrzahl der Behinderten mangels Geschäftsfähigkeit nicht der Fall. Nun ist in § 138 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX der rechtliche Beschäftigungsstatus der Behinderten neu geregelt: Es handelt sich um ein "arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis", auf das arbeitsrechtliche Vorschriften anwendbar sind. Damit können auch die Behinderten Teile ihres Lohns vermögenswirksam anlegen und dafür eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten. (Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 4.2.2003, Az: 2432 A - 5 - St II 31; Abruf-Nr. 030726 )