01.02.2007 | Altersversorgung
Bezugsrecht bleibt bei Insolvenz bestehen
Arbeitnehmer, denen ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zusteht, haben im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht. Sie müssen nicht die Auszahlung des Rückkaufwerts an die Insolvenzmasse ermöglichen. Im Urteilsfall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers eine Direktversicherung abgeschlossen. Im Versicherungsvertrag wurde dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Der Arbeitgeber hatte sich allerdings das Recht vorbehalten, die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet und die Anwartschaft des Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar ist. Das LAG entschied: Dieses Widerrufsrecht gelte nicht auch für eine insolvenzbedingte Beendigung.
Wichtig: Das LAG liegt auf einer Linie mit der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es weicht aber von der des Bundesarbeitsgerichts ab, sodass die Revision (Az: 3 AZR 985/06) abzuwarten ist. (Urteil vom 2.9.2006, Az: 4 Sa 629/06; Abruf-Nr. 063777 )