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31.07.2009 | Altersversorgung

Bildung von Pensionsrückstellungen für beherrschende GGf

Ein neues Mindestpensionsalter ist bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen (R 6a Absatz 8 Einkommensteuer-Richtlinien in der Fassung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008, sehen Sie hierzu unseren Beitrag in der Ausgabe 2/2009, Seite 13).  

Bislang war bei der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen ein Mindestpensionsalter von 65 Jahren anzusetzen. Für alle nach dem 31. Dezember 1952 bzw. 31. Dezember 1961 geborenen GGf wurde das Mindestpensionsalter angehoben, und zwar  

  • für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1961 auf 66 Jahre bzw.
  • für die Geburtsjahrgänge ab 1962 auf 67 Jahre.

Wichtig: Die geänderten Werte gelten grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und damit für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 enden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn das neue Mindestalter erstmals am Bilanzstichtag 31. Dezember 2009 berücksichtigt wird. (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 3.7.2009, Az: IV C 6 - S 2176/07/10004) (Abruf-Nr. 092272)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 3 | ID 128807