04.11.2010 | Altersversorgung
Einstandspflicht des Arbeitgebers bei reduzierter Leistung
Setzt eine Pensionskasse wegen eines Fehlbetrags ihre Leistungen gemäß Satzung herab, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dem er die Versorgung über die Pensionskasse zugesagt hat, die Differenz ausgleichen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hessen soll der Arbeitgeber durch die Einschaltung eines Dritten nicht entlastet werden. Er solle gerade dann einstehen, wenn der Dritte nicht leistungsfähig sei. Eine Entlastung des Arbeitgebers widerspräche dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes (Beschluss vom 3.3.2010, Az: 8 Sa 187/09; Abruf-Nr..
Setzt eine Pensionskasse wegen eines Fehlbetrags ihre Leistungen gemäß Satzung herab, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dem er die Versorgung über die Pensionskasse zugesagt hat, die Differenz ausgleichen.