03.11.2008 | Altersversorgung
Erdienbarkeit bei beherrschendem GGf
Bei Beurteilung einer Pensionszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) als verdeckte Gewinnausschüttung muss geprüft werden, ob die Zusage aus der Sicht des Zusagezeitpunkts noch erdient werden konnte. Dabei ist zwischen beherrschendem und nichtbeherrschendem GGf zu unterscheiden:
- Ein beherrschender GGf kann die Pensionszusage dann erdienen, wenn der Zeitraum zwischen der Zusageerteilung und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre beträgt.
- Ein nichtbeherrschender GGf kann die Pensionszusage auch dann erdienen, wenn der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für mindestens drei Jahre bestanden hat.
Wichtig: Ein GGf ist auch dann beherrschend, wenn er zwar nicht die Mehrheit der Stimmrechte hält, jedoch mit anderen GGf in der Verfolgung gleichgerichteter Interessen zusammenwirkt, um eine ihren Interessen entsprechende Willensbildung der Gesellschaft herbeizuführen.
Eine solche Übereinstimmung der Interessen nimmt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg an, wenn die Pensionszusage zeitgleich gewährt wurde und jeder der begünstigten GGf den darin liegenden Vermögensvorteil nur mit Zustimmung des oder der Mitgesellschafter erlangen konnte. Dies hat im Entscheidungsfall zur Folge, dass die dem einen GGf erteilte Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, weil der GGf bei Erteilung der Zusage bereits 58 Jahre alt war und der Versorgungsfall mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eintreten sollte.
Beachten Sie: Die betroffene Gesellschaft will sich mit dem Ergebnis nicht zufriedengeben. Sie hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (Az: I B 108/08) eingelegt. (Urteil vom 7.5.2008, Az: 12 K 8065/06 B) (Abruf-Nr. 082624)