02.10.2009 | Altersversorgung
Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner
Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten bei der Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen, wenn am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem -schuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand. Ein solches nimmt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen auch an, wenn der Versorgungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Betriebsrente bezog - und nicht mehr Arbeitnehmer war.
Hintergrund: Seit 1. Januar 2005 ist eine Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bei der Hinterbliebenenversorgung nach den europarechtlichen und nationalen Regelungen unzulässig. (Urteil vom 24.2.2009, Az: 3 Sa 833/08) (Abruf-Nr. 091934)
Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 1 | ID 130515