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02.10.2009 | Altersversorgung

Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten bei der Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen, wenn am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem -schuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand. Ein solches nimmt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen auch an, wenn der Versorgungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Betriebsrente bezog - und nicht mehr Arbeitnehmer war.  

Hintergrund: Seit 1. Januar 2005 ist eine Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bei der Hinterbliebenenversorgung nach den europarechtlichen und nationalen Regelungen unzulässig. (Urteil vom 24.2.2009, Az: 3 Sa 833/08) (Abruf-Nr. 091934)  

Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 1 | ID 130515