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03.06.2011 | Altersversorgung

Kein Zugriff für Insolvenzverwalter auf Rückkaufswert aus Rückdeckungsversicherung

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Der Insolvenzverwalter kann von einer Gruppen-Unterstützungskasse die Freigabe einer Rückdeckungsversicherung nicht verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.  

Streitpunkt Freigabe der Rückdeckungsversicherung

In einer GmbH, die im Wege der Umwandlung aus einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) hervorgegangen war, bestand für die Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung (bAV) im Wege einer rückgedeckten Gruppen-Unterstützungskasse.  

 

Leistungsplan mit Regelung zur Unverfallbarkeit

Der Leistungsplan der Unterstützungskasse sieht bezüglich Unverfallbarkeit grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen vor. Besteht bei Ausscheiden noch keine gesetzliche Unverfallbarkeit dem Grunde nach, wird die Versorgung dennoch in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme aus der Rückdeckungsversicherung unverfallbar, mindestens jedoch in der sich nach den Berechnungsvorschriften nach § 2 Absatz1 Betriebsrentengesetz ergebenden Höhe.  

 

Die GmbH ging in die Insolvenz. Die Arbeitsverhältnisse der früheren PGH-Mitglieder endeten im zeitlichen Zusammenhang damit. Der Insolvenzverwalter widerrief die Versorgungszusagen der Arbeitnehmer und wollte die Rückkaufswerte der Rückdeckungsversicherungen bei der Unterstützungskasse zur Insolvenzmasse ziehen. Einige Mitarbeiter widersprachen. Die Unterstützungskasse lehnte die Auszahlung ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zog der Insolvenzverwalter den Kürzeren (Urteil vom 29.9.2010, Az: 3 AZR 107/08, Abruf-Nr. 110557).  

Kein Anspruch auf die Auskehrung des Rückkaufswerts