01.08.2007 | Altersversorgung
Leistungen sind „Sonstige Einkünfte“
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Spezialvorschrift für die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds und -kassen sowie Direktversicherungen. Sie hat Vorrang vor einer Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG und dem Investmentsteuergesetz. Das gilt auch für privat fortgeführte pauschalbesteuerte Direktversicherungsverträge, so das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. § 22 Nummer 5 EStG sei als Spezialvorschrift auch auf Leistungen anzuwenden, die „ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen“. Dies bedeutet: Die auszahlenden Versicherer müssen keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Sie müssen aber dem Empfänger die Leistungen bescheinigen (§ 22 Nummer 5 Satz 5 EStG) und der Finanzverwaltung im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a EStG melden. (Schreiben vom 3.4.2007, Az: IV C 8 – S 2257 – b/07/0003) (Abruf-Nr. 072022)