01.12.2006 | Altersversorgung
Unwiderrufliches Bezugsrecht: Keine weitere Verfügung!
Räumt der Versicherungsnehmer einer (Direkt-)Versicherung einem Dritten ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, so kann er nicht mehr über den Anspruch auf die Versicherungsleistungen verfügen. Deshalb verliert er auch die Befugnis zu einer anderweitigen (Sicherungs-)Abtretung. (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 10.5.2006, Az: 23 U 113/05; Abruf-Nr. 062671 )
Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 2 | ID 98835