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01.05.2003 | Altersversorgung

Widerruf einer betrieblichen Altersrente unzulässig

Erteilt ein Unternehmen einem Mitarbeiter eine Direktzusage für eine betriebliche Altersversorgung, muss es sich auch daran halten. Das Unternehmen darf sie nicht ohne weiteres aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt hervor. Ein Unternehmen hatte die einer ehemaligen Mitarbeiterin gewährte Betriebsrente mit dem Hinweis widerrufen, es sei den Betriebsrentnern zumutbar, "sich an den Sanierungslasten zu beteiligen". Gleichzeitig hatte es die Rentner an eine andere Gesellschaft verwiesen, die ihren Schuldbeitritt hinsichtlich der Betriebsrenten erklärt hatte. Das ArbG akzeptierte dieses Vorgehen nicht: Die Mitarbeiterin habe aus der Zusage nach wie vor einen unmittelbaren Anspruch. Eventuelle Ansprüche gegen die beigetretene Gesellschaft ließen die Zahlungspflicht nicht entfallen. (Urteil vom 31.7.2002; Az: 17/3 Ca 4904/02; Abruf-Nr.  030085 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2003 | Seite 5 | ID 98187