01.04.2003 | Anfrage aus der Leserschaft
Die steuerliche Behandlung von Berufsunfähigkeitsversicherungen
Die Anfragen von Lesern zur Besteuerung der Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (BUZ) häufen sich. Deshalb erläutern wir Ihnen nachfolgend anhand eines Falls aus der Leserschaft die Grundsätze der Besteuerung.
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Bei den Renten aus einer BU handelt es sich um "abgekürzte Leibrenten", da sie abhängig von der Dauer der Lebenszeit der bezugsberechtigten Person und zugleich auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind. Bezüglich der Besteuerung der Erträge muss zwischen den Zinsen in der Ansparphase und dem Ertragsanteil in der Rentenbezugsphase unterschieden werden.
Die Besteuerung der Zinsen in der Ansparphase ist abhängig davon, ob es sich um eine selbstständige BU handelt oder um eine BUZ. Die Zinsen sind nur dann steuerfrei, wenn die Beiträge zur BU bzw. BUZ als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Die selbstständige BU gehört zu den Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht. Folge: Die Beitragszahlungen sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig (§ 10 Absatz 1 Nummer 2b, bb Einkommensteuergesetz [EStG]). Die Zinsen in der Ansparphase sind steuerfrei (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG).
Bei BUZ kommt es darauf an, ob die Hauptversicherung (Lebens- oder Rentenversicherung) begünstigt ist. Dann sind die Beiträge als Sonderausgabe abzugsfähig und die Zinsen in der Ansparphase steuerfrei. Eine begünstigte Hauptversicherung liegt vor bei
Risikoversicherungen mit Leistung nur im Todesfall; |
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