01.11.2005 | Angestellte Innen- und Außendienstmitarbeiter
Provisionen für in der Freizeit abgeschlossene Versicherungen sind beitragspflichtig!
von Gustav Figge, Bremen
In der September-Ausgabe haben wir Ihnen den Arbeitsvertrag mit einem Innendienst-Mitarbeiter vorgestellt. In § 7 des Vertrags (Provision für Innendienstmitarbeiter) haben wir eine Regelung für den Fall empfohlen, dass der Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit auch zur Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Fonds usw. auf Provisionsbasis berechtigt sein soll.
Jetzt wollte ein Leser wissen: "Fallen für die an den Mitarbeiter gezahlten Provisionen Beiträge zur Sozialversicherung an?" Ja, lautet die Antwort. Lesen Sie nachfolgend, warum dies so ist.
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Gleichgültig ist dabei, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet wurden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] IV). Nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz genannten steuerfreien Einnahmen (Stichwort: Übungsleiter-Pauschbetrag).
Für die beitragsrechtliche Beurteilung von Provisionen des angestellten Mitarbeiters enthält das SGB IV keine Ausnahmebestimmung. Aus dem Gesetz ergibt sich klar, dass die Provisionen des angestellten Mitarbeiters beitragspflichtig sind, weil sie "im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden". Gründe:
Der Mitarbeiter darf laut Arbeitsvertrag für den Agenturinhaber nebenberuflich Geschäfte außerhalb der regulären Arbeitszeit vermitteln. |
Für die vermittelten provisionspflichtigen Geschäfte erhält er zusätzlich zum vertraglich fixierten Entgelt eine Anreizprovision. |
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