01.02.2004 | Anlagevermittlung
Beratungspflicht bei stiller Beteiligung
Um die Beratungspflicht bei der Vermittlung von stillen Beteiligungen ging es vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln, mit negativem Ausgang für einen Vermögensberater: Er muss einem Anleger den größten Teil einer verlorenen stillen Beteiligung ersetzen. Nach Ansicht des OLG hatte er den Anleger im Unklaren gelassen, dass die Absicherung durch Bürgschaften nicht sichergestellt war.
Zum Hintergrund: Die Beteiligung sollte durch Bürgschaften der Deutschen Ausgleichsbank (zu 50 Prozent) und einer anderen Gesellschaft (zu 25 Prozent) gesichert werden. Als der Anleger beitrat, waren die Ausfallbürgschaften lediglich beantragt. Zu Stande kam nur die der Ausgleichsbank. Nachdem die Anlage verloren war, erstattete die Ausgleichsbank die Hälfte der Einlage. Die zweite Hälfte musste der Vermögensberater zu rund 75 Prozent erstatten.
Wichtig: Die nicht gerade erfreuliche Entscheidung enthält auch drei positive Aspekte für Vermögensberater:
Bezüglich des Teils der Anlage, für die keine Absicherung vorgesehen war, trifft den Anleger ein Mitverschulden von 50 Prozent. |
Der Vermögensberater muss den Anleger in folgendem Fall nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass er die Anlage nicht selbst überprüft hat: Wenn nicht zu ersehen ist, was der Berater zusätzlich zu den vorhandenen Informationen über die Chancen und Risiken der stillen Beteiligung hätte ermitteln und was die Anlage-Entscheidung des Anlegers hätte beeinflussen können. |
Der Vermögensberater muss den Anleger auch nicht besonders aufklären, wenn die Anlage von seinen bisherigen Kapitalanlagen abweicht, wenn dies für den Anleger erkennbar ist. |
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