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01.10.2006 | Anlagevermittlung

Empfehlung muss vertretbar gewesen sein

Erweist sich eine bei Abschluss anleger- und objektgerechte Entscheidung später auf Grund der Änderung der Gegebenheiten als falsch, stellt sich die Frage, wer haftet. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende für Sie wichtige Feststellungen getroffen:

  • Die Aufklärung des Kunden muss richtig und vollständig sein (BGH, Urteil vom 9.5.2000, Az: XI ZR 159/99; Abruf-Nr.  010913 ).
  • Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts muss bei Abschluss (ex ante betrachtet) vertretbar gewesen sein.

    Wichtig: Das Risiko, dass eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt also der Kunde. (Urteil vom 21.3.2006, Az: XI ZR 63/05; Abruf-Nr.  061294 )

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 2 | ID 98806