01.02.2003 | Anlagevermittlung
Falschberatung über Steuervorteile durch Unterlassen
Wer als Vermittler oder Verkäufer eines Anlageobjekts Steuervorteile zusagt, muss sich vergewissern, dass die steuerliche Behandlung rechtlich abgesichert ist oder zumindest von den Finanzbehörden als steuerlich unbedenklich bestätigt wird. Letzteres gilt vor allem, wenn es noch keine einheitliche, gerichtlich geklärte steuerliche Praxis gibt. Unterlässt der Verkäufer einen entsprechenden Hinweis, läuft er Gefahr, dass der Käufer den Kauf erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anficht. Denn auch eine unterlassene Aufklärung stellt eine Täuschung dar, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Eine solche wird angenommen, wenn die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts für den Kaufentschluss des Anlegers von zentraler Bedeutung ist. Arglist kommt hinzu, wenn der Vermittler die gebotene Aufklärung unterlässt, weil er damit rechnet, dass der Anleger im Falle der Aufklärung den Vertrag nicht abschließt. (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26.11.2001, Az: 5 U 4016/00; Abruf-Nr. 030089 )