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01.06.2004 | Anlagevermittlung

Formularfragebogen entbindet nicht von Beratung

Wünscht der Anleger nach eingehender Beratung in einem Formularfragebogen des Anlagenberaters "nur sichere Anlage" und "keine Options- oder Warentermingeschäfte", so sind Spekulationsgeschäfte nicht von dieser Ermächtigung gedeckt. Will der Berater dennoch "Wertpapiere aller Art kaufen und verkaufen", muss er den Anleger beraten und seine Ermächtigung dazu einholen.

Wichtig: Es genügt nicht, dem Anleger in weiteren Formularen eine vorgedruckte Ermächtigung vorzulegen. Denn vorformulierte "Allgemeine Risikohinweise" genügen dem speziellen Anlegerbedürfnis nicht. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2003, Az: I-24 U 16/03; Abruf-Nr.  040832 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 2 | ID 98368