01.08.2004 | Anlagevermittlung
Gesellschaft haftet für Vertreter
Eine Anlagevermittlungs- oder Vermögensverwaltungsgesellschaft muss für die Fehler ihres Vertreters einstehen, wenn sie in sachlichem Zusammenhang zu den Aufgaben begangen werden, die die Gesellschaft dem Vertreter übertragen hat. Keine Rolle spielt es, dass die Pflichtverletzung des Vertreters begangen wird, ohne dass die Gesellschaft daran beteiligt war. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem aktuellen Urteil hin. Eine Vertreterin hatte Geld unterschlagen. Dieses hätte sie im Namen der Kundin anlegen sollen. Das OLG sprach der Kundin Schadenersatz zu gegen die Gesellschaft. Die Vertreterin habe ihre Aufgabe als Erfüllungsgehilfin der Gesellschaft verletzt. Unerheblich sei, dass der Vertreterin von der Anlagevermittlungsgesellschaft keine Inkassovollmacht erteilt worden sei.
Wichtig: Das rechtskräftige Urteil hat zweierlei Bedeutung für Sie. Die "Dachgesellschaft", für die Sie Finanzanlagen vermitteln, muss für Ihre Fehler einstehen. Gleichermaßen haften Sie als "Dach" für die Fehler Ihrer "Erfüllungsgehilfen", insbesondere für Untervertreter. (Urteil vom 21.5.2004, Az: 15 U 91/01; Abruf-Nr. 041600 )